Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Erörterung von EU-Themen sind
a)Litera aAktuelle Europastunden sowie
b)Litera bEU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
(2)Absatz 2Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür Aktuelle Europastunden gilt Paragraph 97 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)Litera adie Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, berücksichtigt werden soll,
b)Litera bin Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
c)Litera cdie Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3)Absatz 3EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4)Absatz 4EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5)Absatz 5In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6)Absatz 6Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Absatz eins, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 4, vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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