§ 21 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsGegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

    Selbständige Anträge von Abgeordneten;

    Vorlagen der Bundesregierung;

    Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG;

    Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG;

    Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins ;,

    Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;Berichte des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins ;,

    Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a, beim Gerichtshof der Europäischen Union;

    Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG gemäß Paragraph 26 b, ;,

    Gesetzesanträge des Bundesrates;

    Volksbegehren;

    Einsprüche des Bundesrates;

    Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

    Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 ;,

    Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

    Berichte der Volksanwaltschaft;

    Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5 ;,

    Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG;

    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

    Petitionen und Bürgerinitiativen;

    Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33,

  2. (1a)Absatz eins aVolksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
  3. (2)Absatz 2Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

    Selbständige Anträge von Ausschüssen;

    Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß Paragraph 3, VO-UA;

    Berichte von Untersuchungsausschüssen;

    Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (Paragraph 32 e, Absatz 4,);

    Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

    Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

  4. (3)Absatz 3Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

    Berichte von Enquete-Kommissionen;

    Anfragen und Anfragebeantwortungen;

    Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

    Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Artikel 70, B-VG) und von Staatssekretären (Artikel 78, Absatz 2, B-VG);

    diedie Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;Erörterung von EU-Themen gemäß Paragraph 74 b, Absatz eins ;,

    Wahlen.

  5. (4)Absatz 4Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3.

  6. (5)Absatz 5Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:

    Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UASchriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß Paragraph 54, Absatz 4, VO-UA

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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