Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsBei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2)Absatz 2Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 23.10.1998 bis 31.12.9999
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