Gesamte Rechtsvorschrift FLG

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

FLG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.08.2021
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
StF: LGBl. 6650-0 (WV)

§ 1 FLG Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung


(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1.

Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

§ 2 FLG


(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

a)

zumindest ein Ziel der Zusammenlegung (§ 1) erreicht werden kann,

b)

der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht,

c)

wenn mindestens 65 % der betroffenen Grundeigentümer oder die Eigentümer von mindestens 65 % der von der Zusammenlegung betroffenen Fläche der Einleitung zugestimmt haben. Ist dem Vorhaben eine Flurplanung (§ 4) vorausgegangen, so genügt es, dass mindestens 55 % der betroffenen Grundeigentümer, die Eigentümer von mindestens 55 % der vom Planungsgebiet betroffenen Fläche sind, der Einleitung zugestimmt haben. Das Ergebnis der Flurplanung ist in einem solchen Verfahren zu berücksichtigen; und

d)

der Zusammenlegungsplan (§ 21) voraussichtlich in längstens sieben Jahren ab rechtskräftiger Einleitung des Verfahrens erlassen werden kann. In diesen Zeitraum ist die Dauer von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof sowie von Verfahren, die nicht von der Agrarbehörde geführt werden und deren Erledigung zwingend für den Fortlauf des Agrarverfahrens erforderlich sind, nicht einzuberechnen.

(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

1.

der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung – § 17);

2.

nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (§ 18 Abs. 1);

3.

nur von der Neuvermessung erfaßt werden (um das Zusammenlegungsgebiet zweckmäßig abzurunden oder unvermessene Flächeneinschlüsse zu vermeiden) oder

4.

lediglich zu Tausch- oder Arrondierungszwecken ohne Vermessung in das Verfahren einbezogen werden.

(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um

-

gemeinsame Anlagen herzustellen,

-

gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,

-

eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder

-

das Verfahren sonst durchführen zu können.

(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:

-

bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird,

-

bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.

§ 3 FLG Information der Grundeigentümer


Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.

§ 4 FLG


Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.

§ 5 FLG


(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass

-

die in § 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,

-

der Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (§ 2 Abs. 2 lit. d) oder

-

Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.

§ 6 FLG Parteien


Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:

1.

die Eigentümer aller Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 3). Die Parteistellung bleibt auch im Fall der Veräußerung von einzelnen oder allen Abfindungsgrundstücken in Anbetracht des Anspruches betreffend Bezahlung oder Empfang eines Geldausgleiches gemäß § 17 Abs. 5 aufrecht,

2.

die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes, soweit sie

a)

den im Grundsteuerkataster enthaltenen Grenzverlauf ihrer Grundstücke gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet bestreiten oder

b)

durch Entscheidungen der Behörde in ihren Rechten berührt werden,

3.

andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,

4.

die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse besteht (§ 1 Abs. 2 Z 2 und § 15),

5.

die Zusammenlegungsgemeinschaft,

6.

der Bergbauberechtigte im Sinn des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, soweit er eine Berechtigung im Zusammenlegungsgebiet hat.

§ 7 FLG Zusammenlegungsgemeinschaft


(1) Die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß § 115 umzulegen.

§ 8 FLG Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft


(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)

der Ausschuß;

b)

der Obmann.

(2) Dem Ausschuß obliegen:

a)

die Durchführung aller Angelegenheiten, die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung zugewiesen werden;

b)

die Beratung der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§ 11), Neubewertung (§ 12 Abs. 2) und Nachbewertung (§ 19) der dem Verfahren unterzogenen oder in Anspruch genommenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, jedoch nicht hinsichtlich der Abfindungen und Rechte der einzelnen Parteien;

c)

zwingend die Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht Ausschussmitglieder sein dürfen, sowie die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer);

d)

die Beschlußfassung über die Einbringung von Beschwerden der Zusammenlegungsgemeinschaft an das Landesverwaltungsgericht bzw. Revisonen an den Verwaltungsgerichtshof;

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten der Zusammenlegungsgemeinschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fällt;

f)

die Genehmigung nachgewiesener Barauslagen der Ausschußmitglieder;

g)

die Nominierung von Schätzleuten.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Ersatzmitglieder sind von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes ist. Beschlüsse, an deren Zustandekommen als Ausschußmitglied eine Person mitgewirkt hat, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes war, sind aus diesem Grunde nicht ungültig.

(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes tritt das mit der größten Stimmenanzahl gewählte Ersatzmitglied.

(5) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gelten folgende Grundsätze:

a)

die Behörde hat in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft die Wahl auszuschreiben und die Zahl der Ausschußmitglieder, die mindestens 3 und höchstens 10 zu betragen hat, und der Ersatzmitglieder derart festzulegen, daß eine Vertretung aller sich nach Art, Größe oder Lage der Betriebe voneinander unterscheidenden Interessengruppen im Ausschuß ermöglicht wird;

b)

jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht hinsichtlich jedes zu wählenden Mitgliedes und Ersatzmitgliedes je eine Stimme zu. Miteigentümer haben eine gemeinsame Stimme;

c)

als gewählt gelten jene Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen;

d)

die Wahl ist solange fortzusetzen, bis die von der Behörde festgesetzte Zahl von Ausschußmitgliedern und Ersatzmitgliedern erreicht wird;

e)

die Wahl ist von einem Organ der Behörde zu leiten.

(6) Die Behörde muß mit Verordnung

1.

eine Neuwahl des Ausschusses ausschreiben, wenn

a)

er mit Mehrheit seine Auflösung beschließt oder

b)

mehr als die Hälfte der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft eine Neuwahl verlangt; in diesem Fall muß die Behörde den bisherigen Ausschuß mit Bescheid abberufen;

2.

eine Ergänzungswahl ausschreiben, wenn

a)

trotz Einberufung der Ersatzmitglieder weniger als die Hälfte der Ausschußmandate besetzt werden kann oder

b)

nicht mehr alle Interessengruppen im Ausschuß vertreten sein können, weil das Zusammenlegungsgebiet geändert wurde; in diesem Fall darf die Behörde die Zahl der Ausschußmitglieder bis zur Höchstzahl (Abs. 5 lit.a) erhöhen.

(7) Die Ausschußmitglieder haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und vom Ausschuß genehmigten Barauslagen.

(8) Die Ausschußmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Sie sind neu zu wählen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(9) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen der Behörde oder der Mehrheit der Ausschußmitglieder einzuberufen. Er hat die Ausschußmitglieder spätestens vier Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Behörde und den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ist je eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Die Vertreter der Behörde und der Gemeinden sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine Stunde nach Sitzungsbeginn eine neue Ausschußsitzung zu eröffnen, die bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der übrigen Ausschußmitglieder beschlußfähig ist.

(11) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Die Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit.b bis d genannten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlußausfertigung bei der Behörde versagt wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn

a)

der Beschluß gegen ein Gesetz verstößt,

b)

der Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Fassung eines derartigen Beschlusses nicht zuständig ist oder

c)

durch Vollziehung des Beschlusses die Erreichung des Verfahrenszieles ernstlich gefährdet oder überhaupt unmöglich würde oder offensichtlich einzelne Parteien oder Parteiengruppen einseitig zu Lasten oder zu Gunsten anderer Parteien bevorzugt oder benachteiligt würden.

(12) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz, er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt.

§ 9 FLG Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft


(1) Die Behörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen den Ausschuß mit Bescheid aufzulösen und mit Verordnung eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Behörde hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen, wenn

1.

die Stellen des Obmanns und seines Stellvertreters frei werden und trotz Neuwahl (selbst bei zweimaligem Wahlgang) unbesetzt bleiben oder

2.

eine Neuwahl gemäß Abs. 2 oder § 8 Abs. 6 Z 1 kein Ergebnis erbracht hat.

Die Funktion des gemäß Z 1 bestellten Verwalters endet, sobald der bisherige Ausschuß – auch ohne ordnungsgemäße Einberufung gemäß § 8 Abs. 9 – nachträglich einen Obmann und einen Stellvertreter gewählt und der neue Obmann dies der Behörde angezeigt hat, andernfalls durch Verordnung der Behörde. Ein Verwalter darf erst bestellt werden:

-

nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder,

wenn sie nicht angeordnet wird,

-

nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans.

Abweichend davon darf aber die Behörde einen Verwalter jederzeit bestellen, wenn sie das Verfahren eingestellt hat und Verfügungen gemäß § 5 Abs. 2 treffen muß. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

(4) Der gemäß Abs. 3 bestellte Verwalter ist, unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verwalters, seiner Aufgaben zu entheben, wenn er diese gröblich vernachlässigt.

§ 10 FLG Feststellung des Besitzstandes


(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:

-

das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie

-

die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.

(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.

(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.

(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.

§ 11 FLG Bewertung der Grundstücke


(1) Die Behörde muß die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:

-

Parteienbewertung,

-

amtliche Bewertung.

Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse, bei Waldgrundstücken auch über die Bestandesverhältnisse, abgeben. Kommt keine Parteienbewertung zustande, hat die Behörde den Wert von Amts wegen zu ermitteln und dabei – ausgenommen bei der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes) – die vom Ausschuß nominierten Schätzleute zu hören. Die Grundlagen für die Wertermittlung müssen für alle Grundstücke gleich sein und zwar unabhängig davon, zu welchem Betrieb die Grundstücke gehören und wer sie besitzt. Der amtlichen Bewertung dürfen auch andere objektive Standortsbewertungen (z. B. Finanzbodenschätzungsreinkarten, österreichische Bodenkartierung) zugrunde gelegt werden.

(2) Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch:

-

Aufstellung jener Bonitätsklassen (Güteklassen), die der Bewertung zugrundegelegt werden, allenfalls anhand von Mustergründen;

-

Ermittlung, in welchem Wertverhältnis die einzelnen Bonitätsklassen zueinander stehen (Tarifierung); dieses Wertverhältnis ist in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis wie die festgestellten Ertragswerte stehen müssen;

-

Einordnung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen und Ermittlung des gesamten Vergleichswerts jedes einzelnen Grundstücks.

(3) Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln:

-

Verkehrswert bei Grundstücken, die für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden;

-

Ertragswert bei Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen werden.

Ertragswert ist der Nutzen, den der Boden jedem Besitzer aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen langfristig gesichert bringen kann. Dabei ist von einer üblichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen; die innere und äußere Verkehrslage und die Grundstücksform sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.

(5) Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.

(6) Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden:

1.

vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, vor allem Kulturzustände, die ungewöhnlich hoch oder durch Vernachlässigung gesunken sind;

2.

örtlich gebundene Belastungen, die durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werden (wie Leitungsrechte);

3.

Dauerkulturen (wie Weinstöcke, Obstbäume);

4.

Gehölze mit geringem Holzwert;

5.

andere Grundstücksbestandteile, vor allem landwirtschaftliche Vorrichtungen (wie Heustadl, Zäune).

§ 12 FLG Bewertungs- und Neubewertungsplan


(1) Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

(2) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).

(3) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.

§ 13 FLG Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen


(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-

notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-

sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

§ 14 FLG Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen


(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

-

dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,

-

den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,

-

dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,

-

den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,

-

Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(3) Falls zur Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Bewilligungen von solchen Behörden erforderlich sind, die für Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 3 lit.c und d zuständig sind, dann muß die Behörde diese Bewilligungen von Amts wegen einholen. Bezieht sich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch auf bewilligungspflichtige Angelegenheiten außer jenen des § 97 Abs. 3 lit.c und d, dann ersetzt er auch diese Bewilligungen. Die Behörde hat aber dabei die dafür geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 leiden bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), soweit

-

deren Ausführung für die Erreichung des Verfahrenszieles nicht mehr erforderlich ist oder dieses beeinträchtigt oder

-

die gemäß Abs. 3 erforderlichen Bewilligungen versagt oder unter solchen Vorschreibungen erteilt werden, die mit den Bescheiden gemäß Abs. 2 unvereinbar sind.

(5) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.

Stellt die Behörde fest, daß die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen von der sie anordnenden Entscheidung wesentlich abweicht bzw. zu dieser Entscheidung in Widerspruch steht, so kann sie die Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid

a)

zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes oder

b)

zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist verpflichten.

Geringfügige Abweichungen sind auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid zu genehmigen, wenn durch die Abweichung weder öffentliche Interessen noch Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung. Die Behörde hat den Zeitpunkt des Übergangs der Erhaltungspflicht an einzelnen Anlagen auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(6) Die Behörde hat die für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen mit dem Zusammenlegungsplan, bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorläufig mit dieser, ins Eigentum zu übertragen:

-

der Gemeinde, oder

-

einer Erhaltungsgemeinschaft oder

-

anderen Personen, sofern sie der Übertragung zustimmen.

(7) Die Erhaltungsgemeinschaft besteht aus den Grundeigentümern, die aus einer gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist mit Verordnung der Behörde zu bilden, die auch die Satzung zu enthalten hat. Darin sind die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft so zu regeln, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Behörde hat die Satzung abzuändern, um die Erhaltung der gemeinsamen Anlage nachhaltig zu sichern.

(8) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über die Erhaltungsgemeinschaft und hat auch – unter Ausschluß des Zivilrechtsweges – über Streitigkeiten zu entscheiden, die innerhalb der Erhaltungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Sie hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Erhaltungsgemeinschaft zu betrauen, wenn die Stelle des Obmanns unbesetzt bleibt. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Erhaltungsgemeinschaft zu tragen. Die Funktion des Verwalters endet, sobald – auch ohne satzungsgemäße Einberufung des entsprechenden Organs – ein Obmann bestellt wurde. § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) Die Behörde hat die Erhaltungsgemeinschaft mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen und alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(10) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ins Eigentum übertragen wurden.

(11) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen die Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter zu bestellen und mit Verordnung eine Neuwahl der Organe auszuschreiben.

(12) Jene Grundstücke, die der Erhaltungsgemeinschaft von der Behörde mittels Verordnung oder Bescheid zur Erhaltung übertragen wurden, dürfen ohne Zustimmung der Behörde nicht veräußert werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen nachweislich anderweitig gesichert oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. Die Anlage muß soweit nicht mehr erhalten werden, als die Behörde feststellt, daß die Erhaltung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.

§ 14a FLG Umweltverträglichkeitsprüfung


(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.

mit einer neuen Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 Hektar oder

2.

mit einer Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als einem Meter Höhe, sofern deren Flächensumme 20 Hektar überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

3.

wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine erhebliche Gefährdung des Schutzzwecks dieses Gebiets zu erwarten ist, oder

4.

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die NÖ Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 14b Abs. 9. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach § 97 Abs. 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

§ 14b FLG Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung


(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a)

die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raums);

b)

die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;

2.

die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 14a Abs.1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende personenbezogene und andere Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben neben den im § 6 genannten Parteien die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9, Umweltorganisationen gemäß § 34b Abs. 8 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.Nr. 103, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.

(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation (Abs. 8) ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (Abs. 4) eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 15 FLG Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse


(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.

(2) Soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, können diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (§ 17 Abs. 3) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müßten.

(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

§ 16 FLG Neuordnung


(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem gesonderten Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.

(3) (entfällt)

§ 17 FLG Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung


(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:

-

für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse,

-

für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder

-

für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.

(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.

(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.

(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

§ 18 FLG Sonstige Grundstücke


(1) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern die Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen nicht entgegensteht, können solche Grundstücke jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(2) Zur zweckmäßigen Abrundung des Zusammenlegungsgebietes oder zur Vermeidung unvermessener Enklaven können für Vermessungszwecke auch nicht der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke einbezogen werden (§ 2 Abs. 3 Z 3). Diese Grundstücke sind nicht zu bewerten.

§ 19 FLG Nachbewertung; Abwertung


(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 20 FLG Anpassung der Geldausgleichung


(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.

(3) (entfällt)

§ 21 FLG Zusammenlegungsplan


(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)

den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)

eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)

eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)

die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)

die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 22 FLG Vorläufige Übernahme


(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

a)

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und

b)

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

c)

die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und

d)

die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

e)

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

§ 23 FLG Eigentumsübergang, rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen


(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 22) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.

(2) Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen treten die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, Teilabfindungen festzustellen.

(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 17 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 17 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Die Behörde kann die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlassen.

§ 24 FLG Wertausgleich für nicht bewertete Gegenstände und Verhältnisse


(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach § 113 Abs. 7 festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.

(2) Soweit im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß § 113 Abs. 7 entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.

(3) Parteien nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Ist der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist die Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten. Parteien, die einen Vorteil aus einem vorübergehenden Mehrwert genießen, haben diesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.

(4) Die gemäß § 11 Abs. 5 bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß § 113 Abs. 7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.

§ 24a FLG Ausgleichungen und Aufwandsersatz


(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die ertragsmindernden Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm zugeteilten Grundabfindung oder einzelner Teile derselben nicht nur für den Übernehmer, sondern für jede einzelne Partei im Falle einer Zuweisung dieser Abfindung gleichermaßen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung objektiven betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(3) Das Ausmaß der Ausgleichungen und die Höhe des Aufwandersatzes hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzusetzen.

§ 25 FLG Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen


(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Rechte und Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

§ 26 FLG Pacht- und Mietverhältnisse


(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.

(2) Der Pächter kann jedoch binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Bei Verträgen gemäß § 1103 ABGB gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

§ 26a FLG Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen


(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (§ 22) oder endgültig (§ 27 Abs. 1) übernommen hat.

(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 und 6 widerspricht.

(3) Der Antrag auf Schadenersatz muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 27 Abs. 1 zu laufen.

(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.

(5) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die Agrarbehörde trägt, die den Schaden verursacht hat. Der Rechtsträger hat in diesem Verfahren Parteistellung.

§ 27 FLG Ausführungen des Zusammenlegungsplanes


(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.

§ 28 FLG Abschluß des Verfahrens


Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

§ 29 FLG Weingartenzusammenlegung


(1) Weingärten sind Grundflächen gemäß § 2 Z 2 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150.

(2) Für die Zusammenlegung von Weingärten gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit Abs. 3 und die §§ 32 und 33 nichts anderes bestimmen.

(3) Das Weingartenzusammenlegungsgebiet muß sich auf solche Gebiete oder Gebietsteile erstrecken, die als Weinbauflur(en) bestimmt sind (§ 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150).

§ 32 FLG Bewertung


(1) Bei der Bewertung von Weingärten sind der Wert des Bodens und der Wert der Rebanlagen gesondert festzustellen.

(2) Der Boden ist nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf seine tatsächliche oder mögliche Nutzung für den Weinbau zu bewerten.

(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Behörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.

§ 33 FLG Abfindungsanspruch


(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 17 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (§ 32 Abs. 3). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.

(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

 

§ 40 FLG Flurbereinigung


(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1.

die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2.

eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

§ 41 FLG


Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als sechzehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als sechzehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.

4.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.

5.

Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.

6.

Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

§ 41a FLG


(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden

-

als technische Flurbereinigung: diese kann entweder eine Neueinteilung im Flurbereinigungsgebiet mit behördlicher Vermessung oder die lagegenaue Erfassung und Regelung von Wegflächen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Ziel haben; oder

-

als Gruppengrundstückstausch: das ist der Tausch von bestehenden Grundstücken ohne behördliche Vermessung.

Die Behörde kann vor Einleitung eines solchen Verfahrens die privatrechtliche Vereinbarung auf ihre technische Durchführbarkeit und ihre rechtliche Umsetzbarkeit prüfen.

(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.

(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:

1.

Durch das Verfahren muss mindestens ein in § 1 genanntes Ziel erreicht werden.

2.

Zumindest einer der Grundeigentümer muss mindestens 5 ha land- und/oder forstwirtschaftliche Fläche, bei weinbaulich und/oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens 1 ha, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschaften.

3.

Das Erfordernis eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muss zur Erreichung der Verfahrensziele ausgeschlossen sein.

4.

Die Vereinbarung muss vor der Agrarbehörde oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abgeschlossen werden. Wenn die Vereinbarung vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurde, ist diese der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

Das Flurbereinigungsgebiet ist durch die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bestimmt. § 2 Abs. 1 und 2 finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung.

2.

Die Begründung einer Flurbereinigungsgemeinschaft kann unterbleiben.

3.

Der Besitzstandsausweis (§ 10) und der Bewertungsplan (§ 12) werden nicht in einem gesonderten Bescheid erlassen.

4.

Die Frist zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes (§ 41 Z 4) beträgt tunlichst ein Jahr; § 5 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ist nicht anzuwenden.

5.

Während der Auflagefrist des Flurbereinigungsplanes ist eine Verhandlung durchzuführen.

§ 42 FLG Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen


(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

§ 43 FLG Voraussetzungen für Feststellungsbescheide


(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß

1.

im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;

2.

im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch

a)

die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder

b)

sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.

(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

§ 44 FLG Durchführung im Grundbuch; Nichtigkeit


(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(2) Bescheide gemäß § 42 Abs. 1, die den Voraussetzungen der §§ 1 und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.

 

§ 45 FLG Agrargemeinschaftliche Grundstücke


(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

a)

bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeabteilungen) oder Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Ortsgemeinden (Ortsgemeindeabteilungen) gemeinschaftliche Besitz- und Nutzungsrechte bestehen oder

b)

die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde, einer oder mehreren Ortsgemeindeabteilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)

Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Absatz 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)

Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitze oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)

Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regelung und Ablösung der Servituten einer Ortsgemeinde, Ortsgemeindeabteilung oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind.

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Vermögens der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) verwertet werden.

(4) Die Behörde hat auf Antrag Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erklären. Die Rechtsform bestehender Eigentumsgemeinschaften ist unbeachtlich. Voraussetzungen für die Erklärung sind, daß

1.

eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den Vorschriften für die Agrargemeinschaften auch für den wirtschaftlichen Zweck dieser Eigentumsgemeinschaft notwendig ist,

2.

Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden werden können.

§ 46 FLG Agrargemeinschaften


Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat.

§ 47 FLG Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten


(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.

(2) Das Grundbuchsgericht muß aufgrund einer Mitteilung der Behörde agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche bezeichnen. Im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlagen ist ersichtlich zu machen:

-

welche Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden sind,

-

die Anzahl dieser Anteilsrechte,

-

die Einlagezahlen der Stammsitzliegenschaften, mit denen sie verbunden sind.

Persönliche Anteilsrechte sind nur nach ihrer Anzahl ersichtlich zu machen.

In den Gutsbestandsblättern der Stammsitzliegenschaften ist ersichtlich zu machen,

-

wie viele Anteilsrechte damit verbunden sind,

-

auf welche agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sich die Anteilsrechte beziehen.

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Absonderung in diesem Sinn ist jede Trennung des Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft oder die Abschreibung des gesamten Gutsbestandes einer Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht.

(4) Die Behörde muß die Absonderung bewilligen, wenn

1.

das Anteilsrecht, das abgesondert werden soll,

a)

mit einer anderen Stammsitzliegenschaft dieser Agrargemeinschaft verbunden oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)

mit einer Grundbuchseinlage verbunden werden soll, in der derselbe Eigentümer wie in der bisherigen Stammsitzliegenschaft einverleibt ist oder

d)

mit einer Grundbuchseinlage verbunden werden soll, die an dieser Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligt war, und wenn in diesem Fall die Agrargemeinschaft zustimmt, und

2.

dadurch keine Anhäufung von Anteilsrechten eintritt, die dem Gemeinschaftsverhältnis schadet.

(5) Persönliche (walzende) Anteilsrecht können nur mit Zustimmung der Gemeinschaft und mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn das Anteilsrecht mit einer Grundbuchseinlage verbunden wird.

(6) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne Absonderung (Abs. 3) geteilt, dann bleibt das Anteilsrecht mit der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbunden. Teilung in diesem Sinn ist jede Abschreibung aus dem Gutsbestand einer Stammsitzliegenschaft. Für eine solche Teilung ist keine Genehmigung der Behörde erforderlich.

§ 48 FLG Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke


(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) (entfällt)

§ 49 FLG Aufsicht über Agrargemeinschaften


(1) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.

(2) Wenn die Agrargemeinschaft keine Verwaltungsorgane einsetzt, hat die Behörde mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 und des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Ausschuß (Vorstand) oder die Vollversammlung einzuberufen, wenn die Organe damit säumig sind oder nicht bestehen. Sie muß dabei die Verwaltungssatzungen anwenden. Der Vertreter der Behörde übernimmt für diesen Fall die Aufgaben des Obmanns, hat aber kein Stimmrecht.

(4) Wenn jemand an Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ausschusses (Vorstands) mitgewirkt hat, der zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht oder nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft war, beeinflußt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(7) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen, nachdem der Beschluß bzw. die Verfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlußfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw. vertreten waren und gegen den Beschluß gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 6 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

(8) Wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachläßigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft nachzuholen.

 

§ 50 FLG Allgemeines


(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.

(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.

(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

§ 63 FLG Parteien


Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

1.

die Mitglieder der Agrargemeinschaft,

2.

die Eigentümer gemäß § 64 Abs. 3 einbezogener Grundstücke,

3.

Personen, die an Grundstücken im Einzelteilungsgebiet dinglich oder obligatorisch berechtigt sind: für den Einzelteilungsplan oder den Einzelteilungsvergleich,

4.

andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,

5.

die Agrargemeinschaft im Falle des § 75 lit.c.

§ 64 FLG Einleitung des Verfahrens


(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn

1.

die Mitglieder der Agrargemeinschaft es beantragen, wobei der Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden muß, die mehr als die Hälfte, bei forstwirtschaftlichen Grundstücken mehr als zwei Drittel, der Anteilsrechte vertreten;

2.

die Teilung

-

forstgesetzlich zulässig ist,

-

ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, daß sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem I. Hauptstück erfolgen soll,

-

den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert,

-

für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt.

(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.

(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§ 67 FLG Ermittlungsverfahren


Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:

-

die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,

-

die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 und 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),

-

die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,

-

die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

-

die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,

-

die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

-

die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.

§ 70 FLG Anspruch der Parteien


Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 9 gilt sinngemäß.

 

§ 75 FLG Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise Aufrechterhaltung der Gemeinschaft


Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht erhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Behörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 84 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrecht erhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

§ 77 FLG Forderungen


(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Einzelteilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, sind von allen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile dem Gläubiger vor Erlassung des Einzelteilungsplanes zurückzuzahlen. Der Gläubiger muß die Zahlung annehmen.

(2) Wenn solche Forderungen nicht ziffernmäßig bestimmt sind, muß die Behörde zunächst versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen, in dem die Forderungen ziffernmäßig bestimmt werden. Wenn das gelingt, ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Wenn das mißlingt, muß die Behörde die Forderungen ungeteilt auf alle Abfindungen übertragen.

§ 78 FLG Grunddienstbarkeiten und Reallasten


Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

§ 79 FLG Einzelteilungsplan


(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern

1.

die neue Flureinteilung abgesteckt ist und

2.

folgende Entscheidungen rechtskräftig sind, soweit sie schon vorher erlassen wurden:

-

Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Anteilsrechte,

-

Besitzstandsausweis,

-

Bewertungsplan,

-

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§§ 13 bis 14b gelten sinngemäß)

(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten:

-

Inhaltlich alle in Abs. 1 Z 2 genannten Bescheide, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden,

-

Lageplan: eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung,

-

Abfindungsberechnung: die rechnerische Ermittlung des Abfindungsanspruchs jeder Partei,

-

Abfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.c gilt sinngemäß)

-

Teilabfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.d gilt sinngemäß)

-

Haupturkunde: die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Neuordnung gehören.

§ 80 FLG Sonderteilungsverfahren


Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;

2.

Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

3.

Wenn der Behörde im Sonderteilungsverfahren ein Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich gilt als Sonderteilungsplan.

§ 81 FLG Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge


Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 3:

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

§ 84 FLG Einleitung des Verfahrens; Parteien


(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im § 63 Z 1, 3 und 4 genannten Personen.

(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 3) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist

1.

aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, Nutzung, die der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt oder überhaupt ungeregelt ist, aber nicht für bloße Grenzfeststellungen),

2.

zur Wahrung öffentlicher Interessen,

3.

wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder

4.

bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstwirtschaftlichen Gründen.

(3) Einen Antrag gemäß Abs. 1 muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.

(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.

(5) (entfällt)

§ 85 FLG Gegenstand des Ermittlungsverfahrens


Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.

§ 86 FLG Besondere Bestimmungen für das Ermittlungsverfahren


Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a)

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

b)

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Teils der Gesamtnutzung.

c)

Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.

d)

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

§ 87 FLG Regelungsplan


Die Behörde muß über das Ergebnis der Regelung einen Bescheid (Regelungsplan) erlassen. Dieser muß – soweit erforderlich – enthalten:

-

Haupturkunde (§ 88),

-

Wirtschaftsplan (§ 89),

-

Verwaltungssatzungen (§ 92),

-

Lageplan: eine planliche Darstellung des Regelungsgebiets,

-

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§§ 13, 14 Abs. 1 bis 6, 14a und 14b gelten sinngemäß),

-

Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte.

§ 88 FLG Haupturkunde


Die Haupturkunde muß enthalten:

1.

Aufzählung der Grundstücke im Regelungsgebiet mit

-

Katastralgemeinde,

-

Zahl der Grundbuchseinlage,

-

Grundstücksnummer,

-

Fläche,

-

Benützungsart, soweit diese Angaben im Wirtschaftsplan fehlen;

2.

Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Regelung gehören.

§ 89 FLG Wirtschaftsplan


(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:

-

wenn das Regelungsgebiet Waldflächen umfaßt: einen Waldwirtschaftsplan (Abs. 2),

-

wenn es Alm- bzw. Weideflächen umfaßt: einen Weidewirtschaftsplan (Abs. 4),

-

wenn es beides umfaßt: sowohl einen Wald- als auch einen Weidewirtschaftsplan im jeweils notwendigen Ausmaß.

(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:

-

Hiebssatz;

-

Nutzungsplan;

-

Bewirtschaftungsvorschriften;

-

Forstkarte.

(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.

(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:

-

Feststellung des nachhaltigen Ertrags, getrennt nach den einzelnen Weideteilen;

-

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrags;

-

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebs;

-

Vorkehrungen zur Sicherung vor Schäden;

Vorschreibungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

§ 92 FLG Verwaltungssatzungen


(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über

-

den Namen und den Sitz der Gemeinschaft,

-

Rechte und Pflichten der Mitglieder,

-

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse,

-

Wahl, Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.

§ 93 FLG Abschluß des Verfahrens


Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald

-

der Regelungsplan vollzogen wurde und das Grundbuch allenfalls richtiggestellt ist oder

sich ergibt, daß die in § 84 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 94 FLG Neuerlassung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen


(1) Die Behörde darf bestehende Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen außerhalb eines Regelungsverfahrens von Amts wegen oder aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags ganz oder teilweise neu erlassen.

(2) Wirtschaftspläne dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den wirtschaftlichen Verhältnissen oder betriebstechnischen Grundsätzen widersprechen.

(3) Verwaltungssatzungen dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den geltenden gesetzlichen Vorschriften oder den Verhältnissen der Agrargemeinschaft widersprechen.

(4) Bescheide, mit denen die Behörde Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags neu erläßt (Abs. 1), sind nur der Agrargemeinschaft zuzustellen. Nur ihr steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.

§ 97 FLG Zuständigkeit während eines Verfahrens


(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Landesverteidigung, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 bzw. § 14 Abs. 4 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.

(4) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Abs. 3 lit.c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.

§ 98 FLG Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens


Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines gemäß § 97 Abs. 1 durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

§ 98a FLG Landesverwaltungsgericht


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.

§ 99 FLG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in den § 8, 14, 14a und 14b geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

§ 101 FLG


(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen

-

die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen,

-

die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche,

-

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen, für die die Behörde festgestellt hat, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Diese Erklärungen und Vergleiche dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(4) Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (§ 2 Abs. 2 lit. c) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.

§ 102 FLG Abfindungswünsche der Parteien


Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

§ 103 FLG Vermessung


(1) Die Behörde hat die zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

(2) Die Vermessungsbehörden haben alle während des Verfahrens bei ihnen zur Anmeldung oder Amtshandlung einlangenden Veränderungen des Besitzstandes im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiete vor der Durchführung im Grenz- oder Grundsteuerkataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

§ 104 FLG Einsatz von Ziviltechnikern


(1) Einem Verfahren nach diesem Gesetz darf die Behörde auch einen von den Parteien vorbereiteten Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplan zu Grunde legen.

(2) Die Behörde muß dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die außerhalb des Verfahrens von Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden, welche gemäß dem Ziviltechnikergesetz1993, BGBl.Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, zur Durchführung agrarischer Operationen berechtigt sind, sofern gegen deren Echtheit oder Richtigkeit keine Bedenken bestehen und sie mit den Verfahrenszielen vereinbar sind.

§ 105 FLG Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens


(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln. Hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden, ausgenommen.

§ 106 FLG Gegenüberstellungen, Abfindungsbescheinigungen


(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).

(2) In Urkunden über Rechtsgeschäfte, die solche Abfindungsgrundstücke betreffen, sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

(3) Die Abfindungsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber, daß eine Person Eigentümerin bestimmter Abfindungsgrundstücke ist. Bis zur Richtigstellung (Neuanlegung) des Grundbuchs gelten Abfindungsbescheinigungen zum Nachweis des Grundeigentums wie Grundbuchsabschriften (Grundbuchsauszüge).

§ 107 FLG Verfügungen des Grundbuchsgerichtes


(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 112) in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstückteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 108 FLG Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung


(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Zustimmung ist kein Bescheid.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 109 FLG Geltung für Rekursgerichte


Die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

§ 110 FLG Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters


(1) Die Behörde hat die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Grundbuchsgerichten und anderen Behörden einzusenden. Vor deren Rechtskraft können Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstückteilungen betreffen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen (§ 106) erforderlich sind.

(2) Das Grundbuch und der Grundkataster sind von Amts wegen richtigzustellen. Bei Eintragungen ins Grundbuch auf Grund von Entscheidungen, behördlich genehmigten Vergleichen oder Parteienübereinkommen (§ 42) hat das Grundbuchsgericht Buchberechtigte nicht einzuvernehmen. Es sind ihnen auch bei Fehlen von Zustimmungserklärungen im Sinn des § 3 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, nur Beschlußausfertigungen zuzustellen.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches oder des Katasters bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die den infolge des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so haben sich das Grundbuchsgericht oder die Vermessungsbehörden an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde diesen Plan in einem Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern und kann zum Zweck der Vereinigung mit Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes auch Grundstücke nachträglich in das Verfahren einbeziehen.

(4) Hat die Behörde die vorläufige Übernahme (§ 22) angeordnet, darf sie die Richtigstellung des Grundbuchs und des Grundkatasters nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans, jedoch noch vor dessen Rechtskraft veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn keine wesentliche Abänderung der Neueinteilung auf Grund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen den Zusammenlegungsplan zu erwarten ist und aus einem längeren Aufschub von dessen Ausführung Nachteile erwüchsen. Dabei sind die mit Vollzugsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 abgeschlossenen Änderungen an Grundstücken gegenüber dem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 zu berücksichtigen. Das Grundbuchsgericht hat in diesem Fall die Verfahrenseinleitung bei den neuen Grundstücken anzumerken und die vorzeitige Grundbuchsberichtigung ersichtlich zu machen.

(5) Die gemäß § 107 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 4 vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

§ 112 FLG Kundmachungen


(1) Alle nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen sind in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen sowie zur Information an den Amtstafeln der Behörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, anzuschlagen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung”, welches die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

§ 113 FLG Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens und Überleitungsbestimmungen


(1) Die Behörde hat, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist und hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, in der Einleitungsverordnung (§ 3), bei Flurbereinigungen, Teilungen oder Regelungen mit Bescheid, jene Anordnungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der einbezogenen Grundstücke während des Verfahrens erforderlich sind. Sie hat insbesondere zu verfügen, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einbezogenen Grundstücken

a)

die Benützungsarten ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Flächenausmaß nur mit ihrer Bewilligung geändert werden dürfen;

b)

Baulichkeiten, Feldbrunnen, Gräben und dergleichen nur mit ihrer Bewilligung neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen.

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Erfolg des Verfahrens beeinträchtigen könnte.

(2) Der Plan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), die neue Flureinteilung im Zuge des Zusammenlegungsplanes (§ 21) oder im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 22) sind bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes rechtswirksamen überörtlichen Planungen gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, gleichzuhalten.

(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist zu verfügen.

(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Agrarverfahrens jedes Grundstück zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(5) Die Ausführung von behördlich festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22) oder vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.

(6) Soweit in den Fällen der Abs. 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Schadloshaltung.

(7) Die Behörde hat, falls erforderlich, durch Überleitungsbestimmungen für einen angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung zu sorgen. Sie hat insbedondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

(8) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 114 FLG Kosten


(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:

a)

die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute;

b)

die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;

t)

die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.

§ 115 FLG Kostenaufteilung


(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.

(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.

(3) Den Eigentümern von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein entsprechender Beitrag zu den Vermessungskosten aufzuerlegen.

(4) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.

(5) Anträge nach Abs. 2 bis 4 müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden.

§ 116 FLG Kosteneinbringung


(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.

(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und Erhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.

 

§ 117 FLG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen den Eigentumsbeschränkungen handelt, die gemäß § 113 Abs. 1 verfügt wurden,

2.

Tätigkeiten der Organe der Behörde oder der von ihr ermächtigten Personen entgegen § 113 Abs. 4 behindert oder nicht duldet,

3.

die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen entgegen § 113 Abs. 5 nicht duldet,

4.

die Überleitungsbestimmungen nicht befolgt, die gemäß § 113 Abs. 7 erlassen wurden,

5.

die Bestimmungen des Regelungsplans (§ 87) nicht befolgt,

6.

die Bewirtschaftungsvorschriften nicht befolgt, die auf Grund des § 89 erlassen wurden,

7.

als Organwalter einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- oder einer Erhaltungsgemeinschaft Anordnungen der Behörde nicht befolgt, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden,

8.

als Mitglied einer Agrargemeinschaft die Anordnungen nicht befolgt, die Organe der Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen haben,

9.

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei technischen Arbeiten nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt, zerstört oder unkenntlich macht,

10.

die Ausübung von Eigentums- oder Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten nach der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen stört oder behindert.

Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 7.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002).

§ 118 FLG Befreiung von Verwaltungsabgaben


Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.

§ 119 FLG


(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 40, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 41, vom 30. Juni 1912, LGBl.Nr. 126, vom 25. Juni 1926, LGBl.Nr. 166 (insoweit Übertretungen des FLG in Betracht kommen), vom 27. November 1928, LGBl.Nr. 5/1929, ferner die Verordnungen vom 8. Feber 1887, LGBl.Nr. 20, und vom 10. Februar 1914, LGuVBl. Nr. 21, ihre Geltung.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) § 14b Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 eingeleitet waren, sind § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 anzuwenden.

§ 120 FLG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40,

2.

Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 073 vom 14. März 1997, S. 5,

3.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17,

4.

Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 124 vom 25. April 2014, S. 1.

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) Fundstelle


LGBl. 6650-1 (DFB)

LGBl. 6650-2

LGBl. 6650-3

LGBl. 6650-4

LGBl. 6650-5

[CELEX-Nr.: 31985L0337, 31997L0011]

LGBl. 6650-6

[CELEX-Nr.: 32003L0035]

LGBl. 6650-7

LGBl. 6650-8

LGBl. 6650-9

LGBl. 6650-10

LGBl. Nr. 3/2016

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 53/2021

[CELEX-Nr.: 32014L0052]

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Zusammenlegung und Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 2

Zusammenlegungsgebiet; Einleitung des Verfahrens

§ 3

Information der Grundeigentümer

§ 4

Flurplanung

§ 5

Einstellung des Verfahrens

§ 6

Parteien

§ 7

Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 8

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 9

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 10

Feststellung des Besitzstandes

§ 11

Bewertung der Grundstücke

§ 12

Bewertungs- und Neubewertungsplan

§ 13

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 14

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

§ 14a

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 14b

Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 15

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

§ 16

Neuordnung

§ 17

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 18

Sonstige Grundstücke

§ 19

Nachbewertung; Abwertung

§ 20

Anpassung der Geldausgleichung

§ 21

Zusammenlegungsplan

§ 22

Vorläufige Übernahme

§ 23

Eigentumsübergang, rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen

§ 24

Wertausgleich für nicht bewertete Gegenstände und Verhältnisse

§ 24 a

Ausgleichungen und Aufwandsersatz

§ 25

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

§ 26

Pacht- und Mietverhältnisse

§ 26a

Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen

§ 27

Ausführungen des Zusammenlegungsplanes

§ 28

Abschluß des Verfahrens

2. Abschnitt

§ 29

Weingartenzusammenlegung

§ 30

(entfällt)

§ 31

(entfällt)

§ 32

Bewertung

§ 33

Abfindungsanspruch

3. Abschnitt

§§ 34-39)

(entfallen)

4. Abschnitt

§ 40

Flurbereinigung

§ 41

Flurbereinigungsverfahren

§ 41a

Flurbreinigungsverfahren aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer

§ 42

Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen

§ 43

Voraussetzungen für Feststellungsbescheide

§ 44

Durchführung im Grundbuch; Nichtigkeit

II. Hauptstück

Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften

§ 45

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 46

Agrargemeinschaften

§ 47

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten

§ 48

Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

§ 49

Aufsicht über Agrargemeinschaften

2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regelung

§ 50

Allgemeines

§§ 51 – 62

(entfallen)

1. Unterabschnitt
Einzelteilung

§ 63

Parteien 

§ 64

Einleitung des Verfahrens

§§ 65-66

(entfallen)

§ 67

Ermittlungsverfahren

§§ 68-69

(entfallen)

§ 70

Anspruch der Parteien

§§ 71 – 74

 

(entfallen)

 

§ 75

Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise Aufrechterhaltung der Gemeinschaft

§ 76

(entfällt)

§ 77

Forderungen

§ 78

Grunddienstbarkeiten und Reallasten

§ 79

Einzelteilungsplan

§ 80

Sonderteilungsverfahren

§ 81

Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge

§ 82

Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Nachträgliche Wertausgleichungen; Abschluß bzw. Einstellung des Verfahrens

§ 83

(entfällt)

2. Unterabschnitt
Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte

§ 84

Einleitung des Verfahrens; Parteien

§ 85

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

§ 86

Besondere Bestimmungen für das Ermittlungsverfahren

§ 87

Regelungsplan

§ 88

Haupturkunde

§ 89

Wirtschaftsplan

§§ 90-91

(entfallen)

§ 92

Verwaltungssatzungen

§ 93

Abschluß des Verfahrens

§ 94

Neuerlassung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen

§ 95

(entfällt)

III. Hauptstück
Behörde und Verfahren

1. Abschnitt
Behörde

§ 96

(entfällt)

§ 97

Zuständigkeit während eines Verfahrens

§ 98

Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens

§ 98a

Landesverwaltungsgericht

§ 99

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

2. Abschnitt
Erklärungen der Parteien

§ 100

(entfällt)

§ 101

Erklärungen, Vergleiche, Bindung der Rechtsnachfolger

§ 102

Abfindungswünsche der Parteien

3. Abschnitt
Grundbuch, Grundkataster, technische Arbeiten

§ 103

Vermessung

§ 104

Einsatz von Ziviltechnikern

§ 105

Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

§ 106

Gegenüberstellungen, Abfindungsbescheinigungen

§ 107

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

§ 108

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

§ 109

Geltung für Rekursgerichte

§ 110

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters

§ 111

(entfällt)

4. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen und Kosten

§ 112

Kundmachungen

§ 113

Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens und Überleitungsbestimmungen

§ 114

Kosten

§ 115

Kostenaufteilung

§ 116

Kosteneinbringung

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 117

Strafbestimmungen

§ 118

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 119

Inkrafttreten des Gesetzes; Außerkraftsetzung bisher geltender Gesetze und Verordnungen

§ 120

Umgesetzte EG-Richtlinien

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