§ 92 FLG Verwaltungssatzungen

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über

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den Namen und den Sitz der Gemeinschaft,

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Rechte und Pflichten der Mitglieder,

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Einberufung, Beschlussfähigkeit und Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse,

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Wahl, Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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