(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über
- | den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, | |||||||||
- | Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
- | Einberufung, Beschlussfähigkeit und Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse, | |||||||||
- | Wahl, Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung. |
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.
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