(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) In Urkunden über Rechtsgeschäfte, die solche Abfindungsgrundstücke betreffen, sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
(3) Die Abfindungsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber, daß eine Person Eigentümerin bestimmter Abfindungsgrundstücke ist. Bis zur Richtigstellung (Neuanlegung) des Grundbuchs gelten Abfindungsbescheinigungen zum Nachweis des Grundeigentums wie Grundbuchsabschriften (Grundbuchsauszüge).
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