Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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