§ 49 FLG Aufsicht über Agrargemeinschaften

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.

(2) Wenn die Agrargemeinschaft keine Verwaltungsorgane einsetzt, hat die Behörde mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 und des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Ausschuß (Vorstand) oder die Vollversammlung einzuberufen, wenn die Organe damit säumig sind oder nicht bestehen. Sie muß dabei die Verwaltungssatzungen anwenden. Der Vertreter der Behörde übernimmt für diesen Fall die Aufgaben des Obmanns, hat aber kein Stimmrecht.

(4) Wenn jemand an Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ausschusses (Vorstands) mitgewirkt hat, der zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht oder nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft war, beeinflußt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(7) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen, nachdem der Beschluß bzw. die Verfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlußfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw. vertreten waren und gegen den Beschluß gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 6 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

(8) Wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachläßigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft nachzuholen.

 

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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