Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) | an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder | |||||||||
b) | einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder | |||||||||
c) | die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht erhalten werden soll, | |||||||||
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Behörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 84 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrecht erhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten. |
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