(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden
- | als technische Flurbereinigung: diese kann entweder eine Neueinteilung im Flurbereinigungsgebiet mit behördlicher Vermessung oder die lagegenaue Erfassung und Regelung von Wegflächen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Ziel haben; oder | |||||||||
- | als Gruppengrundstückstausch: das ist der Tausch von bestehenden Grundstücken ohne behördliche Vermessung. | |||||||||
Die Behörde kann vor Einleitung eines solchen Verfahrens die privatrechtliche Vereinbarung auf ihre technische Durchführbarkeit und ihre rechtliche Umsetzbarkeit prüfen. |
(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.
(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:
1. | Durch das Verfahren muss mindestens ein in § 1 genanntes Ziel erreicht werden. | |||||||||
2. | Zumindest einer der Grundeigentümer muss mindestens 5 ha land- und/oder forstwirtschaftliche Fläche, bei weinbaulich und/oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens 1 ha, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschaften. | |||||||||
3. | Das Erfordernis eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muss zur Erreichung der Verfahrensziele ausgeschlossen sein. | |||||||||
4. | Die Vereinbarung muss vor der Agrarbehörde oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abgeschlossen werden. Wenn die Vereinbarung vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurde, ist diese der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme vorzulegen. |
(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. | Das Flurbereinigungsgebiet ist durch die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bestimmt. § 2 Abs. 1 und 2 finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung. | |||||||||
2. | Die Begründung einer Flurbereinigungsgemeinschaft kann unterbleiben. | |||||||||
3. | Der Besitzstandsausweis (§ 10) und der Bewertungsplan (§ 12) werden nicht in einem gesonderten Bescheid erlassen. | |||||||||
4. | Die Frist zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes (§ 41 Z 4) beträgt tunlichst ein Jahr; § 5 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ist nicht anzuwenden. | |||||||||
5. | Während der Auflagefrist des Flurbereinigungsplanes ist eine Verhandlung durchzuführen. |
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