§ 41 FLG

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als sechzehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als sechzehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.

4.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.

5.

Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.

6.

Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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