(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im § 63 Z 1, 3 und 4 genannten Personen.
(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 3) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist
1. | aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, Nutzung, die der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt oder überhaupt ungeregelt ist, aber nicht für bloße Grenzfeststellungen), | |||||||||
2. | zur Wahrung öffentlicher Interessen, | |||||||||
3. | wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder | |||||||||
4. | bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstwirtschaftlichen Gründen. |
(3) Einen Antrag gemäß Abs. 1 muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.
(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.
(5) (entfällt)
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