§ 84 FLG Einleitung des Verfahrens; Parteien

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im § 63 Z 1, 3 und 4 genannten Personen.

(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 3) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist

1.

aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, Nutzung, die der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt oder überhaupt ungeregelt ist, aber nicht für bloße Grenzfeststellungen),

2.

zur Wahrung öffentlicher Interessen,

3.

wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder

4.

bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstwirtschaftlichen Gründen.

(3) Einen Antrag gemäß Abs. 1 muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.

(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.

(5) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 83 FLG
§ 85 FLG