(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn
1. | die Mitglieder der Agrargemeinschaft es beantragen, wobei der Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden muß, die mehr als die Hälfte, bei forstwirtschaftlichen Grundstücken mehr als zwei Drittel, der Anteilsrechte vertreten; | |||||||||
2. | die Teilung | |||||||||
- | forstgesetzlich zulässig ist, | |||||||||
- | ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, daß sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem I. Hauptstück erfolgen soll, | |||||||||
- | den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert, | |||||||||
- | für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt. |
(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.
(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
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