§ 81 FLG Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 3:

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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