§ 81 FLG Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 3:

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 FLG
§ 82 FLG