(1) Bei der Bewertung von Weingärten sind der Wert des Bodens und der Wert der Rebanlagen gesondert festzustellen.
(2) Der Boden ist nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf seine tatsächliche oder mögliche Nutzung für den Weinbau zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Behörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.
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