(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass
- | die in § 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, | |||||||||
- | der Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (§ 2 Abs. 2 lit. d) oder | |||||||||
- | Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern. |
(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.
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