§ 115 FLG Kostenaufteilung

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.

(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.

(3) Den Eigentümern von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein entsprechender Beitrag zu den Vermessungskosten aufzuerlegen.

(4) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.

(5) Anträge nach Abs. 2 bis 4 müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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