(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß
1. | im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt; | |||||||||
2. | im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch | |||||||||
a) | die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder | |||||||||
b) | sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen. |
(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.
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