(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 112) in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstückteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
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