(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.
(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.
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