§ 109 FLG Geltung für Rekursgerichte

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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