(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 22) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen treten die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 17 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 17 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Die Behörde kann die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlassen.
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