Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) | Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. | |||||||||
b) | Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Teils der Gesamtnutzung. | |||||||||
c) | Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt. | |||||||||
d) | Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen. |
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