Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 102 FLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 FLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 102 FLG