§ 82 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975), Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Nachträgliche Wertausgleichungen; Abschluß bzw. Einstellung des Verfahrens - JUSLINE Österreich
§ 82 FLG Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Nachträgliche Wertausgleichungen; Abschluß bzw. Einstellung des Verfahrens
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 5, 12 Abs. 2, 22, 27 und 28 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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