(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:
- | das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie | |||||||||
- | die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten. |
(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.
(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.
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