§ 19 FLG Nachbewertung; Abwertung

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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