§ 63 FLG Parteien

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

1.

die Mitglieder der Agrargemeinschaft,

2.

die Eigentümer gemäß § 64 Abs. 3 einbezogener Grundstücke,

3.

Personen, die an Grundstücken im Einzelteilungsgebiet dinglich oder obligatorisch berechtigt sind: für den Einzelteilungsplan oder den Einzelteilungsvergleich,

4.

andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,

5.

die Agrargemeinschaft im Falle des § 75 lit.c.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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