Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
1. | die Mitglieder der Agrargemeinschaft, | |||||||||
2. | die Eigentümer gemäß § 64 Abs. 3 einbezogener Grundstücke, | |||||||||
3. | Personen, die an Grundstücken im Einzelteilungsgebiet dinglich oder obligatorisch berechtigt sind: für den Einzelteilungsplan oder den Einzelteilungsvergleich, | |||||||||
4. | andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben, | |||||||||
5. | die Agrargemeinschaft im Falle des § 75 lit.c. |
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