§ 101 FLG

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen

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die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen,

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die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche,

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Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen, für die die Behörde festgestellt hat, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Diese Erklärungen und Vergleiche dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(4) Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (§ 2 Abs. 2 lit. c) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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