§ 20 FLG Anpassung der Geldausgleichung

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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