§ 89 FLG Wirtschaftsplan

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:

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wenn das Regelungsgebiet Waldflächen umfaßt: einen Waldwirtschaftsplan (Abs. 2),

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wenn es Alm- bzw. Weideflächen umfaßt: einen Weidewirtschaftsplan (Abs. 4),

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wenn es beides umfaßt: sowohl einen Wald- als auch einen Weidewirtschaftsplan im jeweils notwendigen Ausmaß.

(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:

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Hiebssatz;

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Nutzungsplan;

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Bewirtschaftungsvorschriften;

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Forstkarte.

(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.

(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:

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Feststellung des nachhaltigen Ertrags, getrennt nach den einzelnen Weideteilen;

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Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrags;

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Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebs;

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Vorkehrungen zur Sicherung vor Schäden;

Vorschreibungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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