(1) Alle nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen sind in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen sowie zur Information an den Amtstafeln der Behörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, anzuschlagen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung”, welches die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
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