§ 116 FLG Kosteneinbringung

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.

(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und Erhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.

 

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115 FLG
§ 117 FLG