(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Zustimmung ist kein Bescheid.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
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