§ 2 FLG

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

a)

zumindest ein Ziel der Zusammenlegung (§ 1) erreicht werden kann,

b)

der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht,

c)

wenn mindestens 65 % der betroffenen Grundeigentümer oder die Eigentümer von mindestens 65 % der von der Zusammenlegung betroffenen Fläche der Einleitung zugestimmt haben. Ist dem Vorhaben eine Flurplanung (§ 4) vorausgegangen, so genügt es, dass mindestens 55 % der betroffenen Grundeigentümer, die Eigentümer von mindestens 55 % der vom Planungsgebiet betroffenen Fläche sind, der Einleitung zugestimmt haben. Das Ergebnis der Flurplanung ist in einem solchen Verfahren zu berücksichtigen; und

d)

der Zusammenlegungsplan (§ 21) voraussichtlich in längstens sieben Jahren ab rechtskräftiger Einleitung des Verfahrens erlassen werden kann. In diesen Zeitraum ist die Dauer von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof sowie von Verfahren, die nicht von der Agrarbehörde geführt werden und deren Erledigung zwingend für den Fortlauf des Agrarverfahrens erforderlich sind, nicht einzuberechnen.

(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

1.

der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung – § 17);

2.

nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (§ 18 Abs. 1);

3.

nur von der Neuvermessung erfaßt werden (um das Zusammenlegungsgebiet zweckmäßig abzurunden oder unvermessene Flächeneinschlüsse zu vermeiden) oder

4.

lediglich zu Tausch- oder Arrondierungszwecken ohne Vermessung in das Verfahren einbezogen werden.

(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um

-

gemeinsame Anlagen herzustellen,

-

gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,

-

eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder

-

das Verfahren sonst durchführen zu können.

(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:

-

bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird,

-

bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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