(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (§ 22) oder endgültig (§ 27 Abs. 1) übernommen hat.
(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 und 6 widerspricht.
(3) Der Antrag auf Schadenersatz muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 27 Abs. 1 zu laufen.
(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.
(5) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die Agrarbehörde trägt, die den Schaden verursacht hat. Der Rechtsträger hat in diesem Verfahren Parteistellung.
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