(1) Die Behörde hat, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist und hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, in der Einleitungsverordnung (§ 3), bei Flurbereinigungen, Teilungen oder Regelungen mit Bescheid, jene Anordnungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der einbezogenen Grundstücke während des Verfahrens erforderlich sind. Sie hat insbesondere zu verfügen, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einbezogenen Grundstücken
a) | die Benützungsarten ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Flächenausmaß nur mit ihrer Bewilligung geändert werden dürfen; | |||||||||
b) | Baulichkeiten, Feldbrunnen, Gräben und dergleichen nur mit ihrer Bewilligung neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen. | |||||||||
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Erfolg des Verfahrens beeinträchtigen könnte. |
(2) Der Plan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), die neue Flureinteilung im Zuge des Zusammenlegungsplanes (§ 21) oder im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 22) sind bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes rechtswirksamen überörtlichen Planungen gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, gleichzuhalten.
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Agrarverfahrens jedes Grundstück zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung von behördlich festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22) oder vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.
(6) Soweit in den Fällen der Abs. 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Schadloshaltung.
(7) Die Behörde hat, falls erforderlich, durch Überleitungsbestimmungen für einen angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung zu sorgen. Sie hat insbedondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
(8) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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