§ 114 FLG Kosten

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:

a)

die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute;

b)

die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;

t)

die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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