(1) Einem Verfahren nach diesem Gesetz darf die Behörde auch einen von den Parteien vorbereiteten Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplan zu Grunde legen.
(2) Die Behörde muß dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die außerhalb des Verfahrens von Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden, welche gemäß dem Ziviltechnikergesetz1993, BGBl.Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, zur Durchführung agrarischer Operationen berechtigt sind, sofern gegen deren Echtheit oder Richtigkeit keine Bedenken bestehen und sie mit den Verfahrenszielen vereinbar sind.
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