§ 119 FLG

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 40, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 41, vom 30. Juni 1912, LGBl.Nr. 126, vom 25. Juni 1926, LGBl.Nr. 166 (insoweit Übertretungen des FLG in Betracht kommen), vom 27. November 1928, LGBl.Nr. 5/1929, ferner die Verordnungen vom 8. Feber 1887, LGBl.Nr. 20, und vom 10. Februar 1914, LGuVBl. Nr. 21, ihre Geltung.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) § 14b Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 eingeleitet waren, sind § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 anzuwenden.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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