(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
a) | bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeabteilungen) oder Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Ortsgemeinden (Ortsgemeindeabteilungen) gemeinschaftliche Besitz- und Nutzungsrechte bestehen oder | |||||||||
b) | die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde, einer oder mehreren Ortsgemeindeabteilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. |
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) | Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Absatz 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist; | |||||||||
b) | Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitze oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; | |||||||||
c) | Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regelung und Ablösung der Servituten einer Ortsgemeinde, Ortsgemeindeabteilung oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind. |
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Vermögens der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) verwertet werden.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erklären. Die Rechtsform bestehender Eigentumsgemeinschaften ist unbeachtlich. Voraussetzungen für die Erklärung sind, daß
1. | eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den Vorschriften für die Agrargemeinschaften auch für den wirtschaftlichen Zweck dieser Eigentumsgemeinschaft notwendig ist, | |||||||||
2. | Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden werden können. |
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