§ 14 FLG Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

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dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,

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den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,

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dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,

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den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,

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Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(3) Falls zur Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Bewilligungen von solchen Behörden erforderlich sind, die für Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 3 lit.c und d zuständig sind, dann muß die Behörde diese Bewilligungen von Amts wegen einholen. Bezieht sich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch auf bewilligungspflichtige Angelegenheiten außer jenen des § 97 Abs. 3 lit.c und d, dann ersetzt er auch diese Bewilligungen. Die Behörde hat aber dabei die dafür geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 leiden bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), soweit

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deren Ausführung für die Erreichung des Verfahrenszieles nicht mehr erforderlich ist oder dieses beeinträchtigt oder

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die gemäß Abs. 3 erforderlichen Bewilligungen versagt oder unter solchen Vorschreibungen erteilt werden, die mit den Bescheiden gemäß Abs. 2 unvereinbar sind.

(5) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.

Stellt die Behörde fest, daß die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen von der sie anordnenden Entscheidung wesentlich abweicht bzw. zu dieser Entscheidung in Widerspruch steht, so kann sie die Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid

a)

zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes oder

b)

zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist verpflichten.

Geringfügige Abweichungen sind auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid zu genehmigen, wenn durch die Abweichung weder öffentliche Interessen noch Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung. Die Behörde hat den Zeitpunkt des Übergangs der Erhaltungspflicht an einzelnen Anlagen auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(6) Die Behörde hat die für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen mit dem Zusammenlegungsplan, bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorläufig mit dieser, ins Eigentum zu übertragen:

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der Gemeinde, oder

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einer Erhaltungsgemeinschaft oder

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anderen Personen, sofern sie der Übertragung zustimmen.

(7) Die Erhaltungsgemeinschaft besteht aus den Grundeigentümern, die aus einer gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist mit Verordnung der Behörde zu bilden, die auch die Satzung zu enthalten hat. Darin sind die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft so zu regeln, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Behörde hat die Satzung abzuändern, um die Erhaltung der gemeinsamen Anlage nachhaltig zu sichern.

(8) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über die Erhaltungsgemeinschaft und hat auch – unter Ausschluß des Zivilrechtsweges – über Streitigkeiten zu entscheiden, die innerhalb der Erhaltungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Sie hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Erhaltungsgemeinschaft zu betrauen, wenn die Stelle des Obmanns unbesetzt bleibt. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Erhaltungsgemeinschaft zu tragen. Die Funktion des Verwalters endet, sobald – auch ohne satzungsgemäße Einberufung des entsprechenden Organs – ein Obmann bestellt wurde. § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) Die Behörde hat die Erhaltungsgemeinschaft mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen und alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(10) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ins Eigentum übertragen wurden.

(11) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen die Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter zu bestellen und mit Verordnung eine Neuwahl der Organe auszuschreiben.

(12) Jene Grundstücke, die der Erhaltungsgemeinschaft von der Behörde mittels Verordnung oder Bescheid zur Erhaltung übertragen wurden, dürfen ohne Zustimmung der Behörde nicht veräußert werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen nachweislich anderweitig gesichert oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. Die Anlage muß soweit nicht mehr erhalten werden, als die Behörde feststellt, daß die Erhaltung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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