(1) Die Behörde hat die zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Vermessungen durchzuführen.
(2) Die Vermessungsbehörden haben alle während des Verfahrens bei ihnen zur Anmeldung oder Amtshandlung einlangenden Veränderungen des Besitzstandes im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiete vor der Durchführung im Grenz- oder Grundsteuerkataster der Agrarbehörde mitzuteilen.
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