Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:
- | die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets, | |||||||||
- | die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 und 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan), | |||||||||
- | die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche, | |||||||||
- | die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, | |||||||||
- | die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen, | |||||||||
- | die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, | |||||||||
- | die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte. |
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