§ 67 FLG Ermittlungsverfahren

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:

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die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,

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die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 und 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),

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die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,

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die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

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die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,

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die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

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die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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