(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die ertragsmindernden Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm zugeteilten Grundabfindung oder einzelner Teile derselben nicht nur für den Übernehmer, sondern für jede einzelne Partei im Falle einer Zuweisung dieser Abfindung gleichermaßen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung objektiven betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(3) Das Ausmaß der Ausgleichungen und die Höhe des Aufwandersatzes hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzusetzen.
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