§ 12 FLG Bewertungs- und Neubewertungsplan

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

(2) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).

(3) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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