§ 94 FLG Neuerlassung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde darf bestehende Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen außerhalb eines Regelungsverfahrens von Amts wegen oder aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags ganz oder teilweise neu erlassen.

(2) Wirtschaftspläne dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den wirtschaftlichen Verhältnissen oder betriebstechnischen Grundsätzen widersprechen.

(3) Verwaltungssatzungen dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den geltenden gesetzlichen Vorschriften oder den Verhältnissen der Agrargemeinschaft widersprechen.

(4) Bescheide, mit denen die Behörde Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags neu erläßt (Abs. 1), sind nur der Agrargemeinschaft zuzustellen. Nur ihr steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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