§ 46 FLG Agrargemeinschaften

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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