(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3) (entfällt)
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