(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Einzelteilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, sind von allen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile dem Gläubiger vor Erlassung des Einzelteilungsplanes zurückzuzahlen. Der Gläubiger muß die Zahlung annehmen.
(2) Wenn solche Forderungen nicht ziffernmäßig bestimmt sind, muß die Behörde zunächst versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen, in dem die Forderungen ziffernmäßig bestimmt werden. Wenn das gelingt, ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Wenn das mißlingt, muß die Behörde die Forderungen ungeteilt auf alle Abfindungen übertragen.
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